Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Lohse Metallbau GmbH

  1. Sämtliche Aufträge werden aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen beziehungsweise ausgeführt. Käufereigene Bedingungen sind, soweit diese von den unseren abweichen, unwirksam. Schriftlich oder telefonisch an uns gerichtete Aufträge werden in der von uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse dieser Art gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ergeben nachträgliche Informationen Zweifel, so wird die Ausführung des Auftrages vorbehalten.
  3. Von uns bestätigte Lieferfristen werden bestmöglich eingehalten. Treten in der Auslieferung durch höhere Gewalt (Sturm, Brand, ect.) Verzögerungen ein, hat der Auftraggeber kein Recht, irgendwelche Ansprüche zu stellen, beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten.
    Bei Lieferverzögerungen anderer Art steht dem Besteller die Möglichkeit einer entsprechenden Nachfrist zu, mindestens jedoch 4 Wochen, innerhalb der dann die Auslieferung zu erfolgen hat.
  4. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Grundlage unserer Preisberechnungen sind die jeweils geltenden Preislisten beziehungsweise die auf das Objekt abgegebenen Angebote. Preisvereinbarungen gelten maximal 3 Monate als verbindlich. Preisbasis sind Stückpreise. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt also hiermit die Forderungen aus dem Warenverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur dem einfachen Endverbraucher geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, das heißt beim zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
  5. Bei Lieferung mit Montage gilt die Lieferung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Montage als abgenommen. Etwaige Reklamationen, soweit sie unsere Lieferanten betreffen, werden in angemessener Frist von uns beseitigt. Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Behandlung unserer Ware erbracht. Sie wird im Rahmen der VOB übernommen. Sie entfällt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung verändert worden ist oder durch Dritte eingebaut, beschädigt, verschmutzt, beziehungsweise außer Funktion gesetzt wurde.
  6. Gerichtsstand ist für alle Rechte und Pflichten Leer/ Ostfriesland.